Glossar
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Liste der Wichtigsten Begrifflichkeiten
In unserem Glossar werden wir nach und nach verschiedene Fachbegriffe aus unseren Tätigkeitsgebieten in Kurzform erklären.
Buchstabe A
Buchstabe B
Behindert ist ein Mensch, der körperlich, seelisch oder geistig beeinträchtigt und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert ist. Von arbeitsrechtlicher Bedeutung ist eine solche Einschränkung, wenn ein Behinderungsgrad in Höhe von mindesten 50 % durch die entsprechende Behörde festgestellt wurde, denn dann ist der Mitarbeiter schwerbehindert. Bei einem Behinderungsgrad von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, besteht die Möglichkeit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.
Buchstabe C
Buchstabe D
Buchstabe E
Buchstabe F
Schwerbehinderte können verlangen, dass sie von
Mehrarbeit freigestellt werden (§ 207 SGB IX). Sie haben zusätzliche Urlaubsansprüche und genießen einen besonderen Kündigungsschutz ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
Buchstabe G
Einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann auf Antrag ein Mensch mit einem festgestellten Behinderungsgrad von mindesten 30 %. Ab 50 % gilt man als schwerbehindert.
Achtung:
Ein festgestellter Behinderungsgrad von 30 % hat für sich noch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen – hierzu ist es notwendig, dass die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und bewilligt wird. Für den Gleichstellungsantrag zuständig ist die Agentur für Arbeit (Antrag und weitere Infos unter https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/gleichstellung).
Ist die Gleichstellung bewilligt, führt das arbeitsrechtlich dazu, dass ein Arbeitgeber, der kündigen möchte, vor Ausspruch der Kündigung ein Verfahren vor dem Integrationsamt durchführen und dort die Zustimmung zur Kündigung beantragen muss. Beim Thema Kündigung ist ein Gleichgestellter also tatsächlich gleichgestellt mit einem schwerbehinderten Menschen. Einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 208 SGB IX) und die Möglichkeit der Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX) gewährt das SGB IX aber nur tatsächlich Schwerbehinderten, nicht den Gleichgestellten.
Schwerbehinderte können verlangen, dass sie von
Mehrarbeit freigestellt werden (§ 207 SGB IX). Sie haben zusätzliche Urlaubsansprüche und genießen einen besonderen Kündigungsschutz ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
Buchstabe H
Buchstabe I
Buchstabe J
Buchstabe K
Buchstabe L
Buchstabe M
Buchstabe N
Buchstabe O
Buchstabe P
Buchstabe Q
Buchstabe R
Buchstabe S
Von Schwerbehinderung spricht man, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 50 % liegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Arbeitsrechtlich ist die anerkannte Schwerbehinderung vor allem deswegen wichtig, weil ein Arbeitgeber, der kündigen möchte, vorher die Zustimmung des Integrationsamtes benötigt. Wird die Zustimmung des Integrationsamtes nicht erteilt, kann der Arbeitgeber auch nicht kündigen. Schwerbehinderte haben außerdem einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 208 SGB IX) und können einen Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX) geltend machen.
Buchstabe T
Buchstabe U
Buchstabe V
Buchstabe W
Buchstabe X
Buchstabe Y
Buchstabe Z
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Arbeitet der Schwerbehinderte nicht Vollzeit, also nicht an 5 Tagen pro Woche, wird der Urlaub entsprechend gekürzt. Ein Teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der beispielsweise an 3 Tagen pro Woche arbeitet, erhält pro Jahr einen Schwerbehindertenzusatzurlaub in Höhe von 3 Tagen. Wird die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres anerkannt, berechnet sich der Zusatzurlaub für das entsprechende Jahr nach folgender Formel: 5 Arbeitstage mal volle Monate, in denen die Schwerbehinderung bestand geteilt durch 12 = Zusatzurlaub in dem entsprechenden Kalenderjahr. Bruchteile, die mindestens 0,5 ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Beispiel: Arbeitnehmer A bekommt den Bescheid über Anerkennung einer Schwerbehinderung in Höhe von 50 % Mitte August des Kalenderjahres. Die Schwerbehinderung besteht also für 4 volle Kalendermonate (der August war nicht vollständig, wird deshalb nicht mitgerechnet). Der Schwerbehindertenzusatzurlaub für dieses Kalenderjahr berechnet sich wie folgt: 5 Urlaubstage mal 4 Monate geteilt durch 12 = 1,67, aufgerundet 2 Urlaubstage für dieses Kalenderjahr zusätzlich wegen der Schwerbehinderung.